Satzung

SATZUNG
DES
NEUBURGER
LIEDERKRANZES e. V.

§ 1
Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Neuburger Liederkranz“ e. V. Er hat seinen Sitz in Neuburg a. d. Donau und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Neuburg a. d. Donau eingetragen.

§ 2
Bundesorganisation

Der Neuburger Liederkranz e. V. ist Mitglied des Bayerischen Sängerbundes e. V. (BSB) im Deutschen Sängerbund e. V. (DSB).

§ 3
Zweck des Vereins

  1. Der Neuburger Liederkranz betreibt die Pflege und Ausbreitung des Chorgesanges und dient damit der Volksbildung und Kunstpflege.
  2. Hierzu unterhält der Neuburger Liederkranz einen Chor, welcher regelmäßig Singstunden abhält und Konzerte veranstaltet.
  3. Die Gründung oder Aufnahme eines Orchesters als eigene Abteilung innerhalb des Vereins ist möglich.
  4. Der Neuburger Liederkranz ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 4
Gemeinnützigkeit

  1. Der Neuburger Liederkranz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  2. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fallen sich ergebende Vermögenswerte an die Stadt Neuburg a. d. Donau und sind für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die der Förderung der Musik und/oder der Volksbildung dienen.

§ 5
Mitglieder

Der Neuburger Liederkranz setzt sich zusammen aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern

§ 6
Begründung der Mitgliedschaft

  1. Aktive Mitglieder
    Aktives Mitglied kann werden, wer sich schriftlich um die Aufnahme bewirbt und sich zu regelmäßigem Besuch der Singstunden sowie zur Mitwirkung bei Konzerten bereit erklärt. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
  2. Fördernde Mitglieder
    Förderndes Mitglied kann werden, wer als Freund der Musik die Bestrebungen des Vereins durch materielle Zuwendungen fördern will, ohne selbst aktives Mitglied werden zu wollen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Ehemals aktive Sänger gelten dann, soweit sie Vereinsmitglieder bleiben, ebenfalls als fördernde Mitglieder.
  3. Ehrenmitglieder
    Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich als aktives oder als förderndes Mitglied um den Verein außergewöhnlich verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft kann auch einer Persönlichkeit angetragen werden, deren Mitgliedschaft für den Neuburger Liederkranz eine besondere Ehre bedeutet. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an die Vorstände Anträge zu richten oder Vorschläge einzureichen, die das Vereinsleben betreffen.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, gegen einen Vorstandsbeschluss, der direkt gegen es gerichtet ist, innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme Berufung einzulegen.
  3. Die aktiven Mitglieder sollen regelmäßig an den Singstunden und bei den Konzerten mitwirken sowie zu anderen notwendigen Aufgaben innerhalb des Vereins im Bedarfsfalle bereit sein.
  4. Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der Vorstandschaft zu respektieren und zu beachten

§ 8
Mitgliedsbeitrag

  1. Alle Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Sind zwei oder mehr Angehörige einer in einem Haushalt lebenden Familie Mitglied im Neuburger Liederkranz, so ist für das erste Mitglied der volle, für jedes weitere Mitglied der halbe Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  4. Schüler und Studenten sind von der Verpflichtung zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
  5. Über begründete Einzelanträge auf Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder dessen Ermäßigung entscheidet die Vorstandschaft.

§ 9
Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und ist der Vorstandschaft schriftlich anzuzeigen.
  3. Die Vorstandschaft kann den Ausschluss gegen ein Mitglied beschließen, das gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins grob verstößt oder trotz mehrmaliger Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt.

§ 10
Organe des Vereins

Organe des Neuburger Liederkranzes sind:

a) die Vorstandschaft
b) die Mitgliederversammlung

§ 11
Vorstandschaft

Die Vorstandschaft hat die Aufgabe, die laufenden Vereinsangelegenheiten zu erledigen.

§ 12
Mitglieder der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
a) dem 1. Vorstand
b) dem 2. Vorstand
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) dem Inventarverwalter
f) dem Medienbeauftragten
g) dem Beirat, der aus 4 bis 6 weiteren Mitgliedern besteht

§ 13
Wahl der Vorstandschaft

  1. Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt in einer Mitgliederversammlung. Zu wählen sind alle im § 12 aufgeführten Vorstandschaftsmitglieder.
  2. Die Wahl des 1. und 2. Vorstandes ist geheim und erfolgt mittels Stimmzettel. Die übrigen Mitglieder der Vorstandschaft können durch Zuruf gewählt werden, wenn kein in der Mitgliederversammlung anwesendes Mitglied die geheime Wahl mittels Stimmzettel beantragt.
  3. Für die Gültigkeit der Wahl ist die absolute Stimmenmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder notwendig. Wird diese im 1. Wahlgang nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der größten Stimmenzahl statt.
  4. Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt auf die Dauer von drei Vereinsjahren.
  5. Die Mitgliederversammlung kann bei 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder einzelne oder alle Mitglieder der Vorstandschaft abberufen. In diesem Falle hat sofort eine Neuwahl stattzufinden.

§ 14
Tätigkeiten der Vorstandschaf
t

  1. Die Vorstandschaft hat alle anfallenden Vereinsangelegenheiten zu erledigen, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
  2. Die Vorstandschaft ist vom 1. Vorstand nach Bedarf, aber mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Außerdem hat er sie auf Antrag des Dirigenten oder von mindestens drei Vorstandschaftsmitgliedern einzuberufen.
  3. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes.
  4. Die Vorstandschaft hat unter anderem über folgende Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen:
    a) Verpflichtung des Dirigenten
    b) Ausgaben, die das Verfügungsrecht des 1. Vorstandes überschreiten. Die Beschränkung des Verfügungsrechts wird von jeder neuen Vorstandschaft festgesetzt.
    c) Aufstellung eines Jahresprogramms der geplanten Veranstaltungen.
    d) Bestimmung eines Ersatzmitgliedes für ein länger abwesendes Vorstandschaftsmitglied.
    e) Aufnahme bzw. Auschluss eines Vereinsmitglieds
    f) besondere Ehrungen
    g) eigene Geschäftsordnung
  5. Vergütungen für die Vereinstätigkeit
    a) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich und uneigen- nützig ausgeübt.
    b) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung – nicht über den Höchstbedarf nach § 3 Nr. 26 a EStG – ausgeübt werden.
    c) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Punkt b trifft die Gesamtvorstandschaft. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsbeendigungen.
    d) Die Gesamtvorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
    e) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungserstattungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
    f) Von der Gesamtvorstandschaft können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach §670 BGB festgesetzt werden.

§ 15
Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorstand. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
  2. Intern gilt, dass der 2. Vorstand nur bei Verhinderung des 1. Vorstandes nach außen tätig werden kann.

§ 16
1. Vorstand

  1. Der 1. Vorstand beruft die Sitzungen der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
  2. Zahlungen aus der Vereinskasse erfolgen nur auf seine Anweisung durch den Schatzmeister.

§ 17
2. Vorstand

Der 2. Vorstand vertritt den 1. Vorstand im Falle seiner Verhinderung und unterstützt ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben.

§ 18
Schatzmeister

  1. Der Schatzmeister führt sämtliche Kassengeschäfte des Vereins.
  2. Er begleicht nur Rechnungen, die vom 1. Vorstand zur Zahlung angewiesen sind.
  3. Der Schatzmeister legt jährlich der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Jahres sowie über das Vereinsvermögen vor.

§ 19
Schriftführer

  1. Der Schriftführer hat sämtliche schriftlichen Vereinsangelegenheiten zu besorgen, soweit dies nicht der Vorstand selbst erledigt.
  2. Er führt von allen Sitzungen der Vorstandschaft sowie der Mitgliederversammlung ein genaues Protokoll.
  3. Er ist für die ständige Führung eines geordneten Mitgliederverzeichnisses, die Zusammenstellung aller den Verein betreffenden wichtigen Vorkommnisse (Chronik) und die Benachrichtigung des 1. Vorstandes von wichtigen persönlichen Ereignissen im Leben der Mitglieder verantwortlich.

§ 20
Inventarverwalter

  1. Dem Inventarverwalter ist die Obhut über sämtliche Inventarangelegenheiten des Vereins, insbesondere über die Instrumente und das Notenmaterial anvertraut.
  2. Er führt ein Verzeichnis über die vereinseigenen Inventargegenstände.
  3. Das Ausleihen von Gegenständen darf nur mit Zustimmung des 1. Vorstandes erfolgen.

§ 20a
Medienbeauftragter

Der Medienbeauftragte hält die Verbindung zu den Medien.

§ 21
Dirigent

  1. Der Dirigent wird durch einen schriftlichen Vertrag verpflichtet. Er muss nicht Mitglied des Neuburger Liederkranzes sein.
  2. Ihm obliegt die primäre Auswahl der Chorwerke, deren Einstudierung, die Berufung von Orchester und Solisten sowie die musikalische Leitung.
  3. Mit der Vorstandschaft zusammen erstellt er das Jahresprogramm der geplanten musikalischen Aufführungen.
  4. Vor bestimmten Konzerten (mit Orchester, Solisten) legt er der Vorstandschaft einen Kostenvoranschlag vor.
  5. Der Dirigent ist zu Vorstandschaftssitzungen zuzuziehen, die die musikali-schen Fragen regeln.

§ 22
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Neuburger Liederkranzes.
  2. Sie besteht aus allen in § 5 genannten Mitgliedern des Vereins.
  3. Sie ist jährlich einmal, bei Bedarf auch mehrmals einzuberufen.

§ 23
Einberufung

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorstand.
  2. Die Einberufung hat an all im Mitgliederverzeichnis eingetragenen Vereinsmitglieder unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vorher zu ergehen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies die Mehrheit der Vorstandschaft oder mindestens der zehnte Teil aller Mitglieder verlangt.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorstand einzureichen.

§ 24
Tätigkeiten der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung obliegt die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Vorstandschaft fallen, insbesondere
    a) die Wahl der Vorstandschaft und eines Rechnungsprüfers für drei Jahre
    b) Satzungsänderung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
    c) die Auflösung des Vereins mit 3/4 Mehrheit sämtlicher Vereinsmitglieder
    d) die Entgegennahme des Berichts des Rechnungsprüfers und Entlastung der Vorstandschaft
    e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    f) die Ernennung zum Ehrenmitglied
    g) die Entscheidung über Berufung gegen Beschlüsse der Vorstandschaft
    h) die Abberufung von einzelnen Vorstandschaftsmitgliedern und die Wahl von Ersatzleuten für den Rest der dreijährigen Wahlzeit mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Die Beschlüsse erfolgen bei einfacher Stimmenmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes besagt.

§ 25
Beschlussfähigkeit

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, bei der mindestens 20 Mitglieder anwesend sind.
  2. Zur Beschlussfähigkeit über die Auflösung des Vereins ist die Stimmabgabe von 4/5 sämtlicher Vereinsmitglieder erforderlich.
    Im Bedarfsfalle kann die Stimmabgabe einzelner Vereinsmitglieder auch schriftlich eingeholt werden.

Neuburg a. d. Donau, den 10. Juli 1979

Ergänzt um § 20a im Mai 1999

§ 12 Absatz g geändert und um § 14 Absatz 5 ergänzt im Dezember 2011